(1)Ein Betrag in Höhe der Einnahmen aus von den Organen der Union gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 (3) und (EG) Nr. 139/2004 (4) des Rates verhängten Geldbußen, der gemäß Artikel 107 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan des Jahres n-1 eingestellt wird, steht nach Abzug des Betrags für das Jahr n-1 gemäß Artikel 141 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (5) für eine zusätzliche Zuweisung folgender Mittel zur Verfügung: a) Mittel für Verpflichtungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, zugunsten der in Anhang II aufgeführten Programme entsprechend den für diese Programme in der Spalte „Verteilungsschlüssel“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegten Prozentsätzen und b) Mittel für Zahlungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Zeitraum 2022 bis 2027 beläuft sich auf 11 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018). Für jedes der Jahre 2022 bis 2026 beläuft sich der jährliche Betrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf mindestens 1 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) und höchstens 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018). Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen für die Programme im Zeitraum 2022 bis 2027 ist in der Spalte „Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 5“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegt.
(2)Die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen in den betreffenden Rubriken für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, werden um die Beträge der in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Mittelzuweisungen entsprechend den Prozentsätzen, die für diese Rubriken in der Spalte „Verteilungsschlüssel“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegt sind, nach oben angepasst. Die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, wird automatisch um die Beträge der in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Mittelzuweisungen nach oben angepasst.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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