Art. 8 – Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(1)Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(2)Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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