Art. 10 – Reserve für die Anpassung an den Brexit

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(1)Mit einer Reserve für die Anpassung an den Brexit wird Unterstützung bereitgestellt, um unvorhergesehenen und nachteiligen Auswirkungen in den am schwersten vom Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft betroffenen Mitgliedstaaten und Sektoren zu begegnen, vorbehaltlich der in dem entsprechenden Instrument festgelegten Bedingungen und im Einklang mit diesen.
(2)Die Reserve für die Anpassung an den Brexit darf einen jährlichen Betrag von 5 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(3)Die Mittel für die Reserve für die Anpassung an den Brexit werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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