Art. 9 – Solidaritäts- und Soforthilfereserve

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(1)Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve kann für die Finanzierung von Folgendem verwendet werden: a) der Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (6) festgelegt sind, und b) der raschen Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern infolge von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren; sie ist insbesondere bestimmt für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach von Buchstabe a nicht abgedeckten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen aufgrund von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen an den Außengrenzen der Union, die durch Migrationsströme entstehen, sofern die Umstände es erfordern.
(2)Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 200 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
(3)Die Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
(4)Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der in Absatz 2 genannten jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen die folgenden maximalen Prozentsätze des bis zum 1. September eines jeden Jahres verfügbaren Gesamtbetrags in Anspruch genommen werden: — 50 % für Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a; der so berechnete Betrag wird um etwaige aufgrund von Absatz 5 im Vorjahr in Anspruch genommenen Beträge gekürzt; — 35 % für die Unterstützung von Drittländern gemäß Absatz 1 Buchstabe b; — 15 % für Unterstützung innerhalb der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe b. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf der verbleibende Teil des verfügbaren Betrags ab dem 1. September eines jeden Jahres für jegliche in Unterabsatz 2 genannte Unterstützung verwendet werden, um einen bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretenden Bedarf zu decken.
(5)In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe gemäß Absatz 1 Buchstabe a noch verfügbaren finanziellen Mittel der Solidaritäts- und Soforthilfereserve nicht ausreichen, um die für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a als erforderlich erachteten Beträge zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln der Solidaritäts- und Soforthilfereserve zu finanzieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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