Art. 11 – Instrument für einen einzigen Spielraum

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(1)Das Instrument für einen einzigen Spielraum umfasst Folgendes: a) ab 2022 die Beträge der im Rahmen der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen verbleibenden Spielräume des Jahres n-1, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2022 bis 2027 hinaus bereitzustellen sind; b) ab 2022 die Beträge, die der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der MFR-Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 entsprechen, um die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2022 bis 2027 nach oben anzupassen; und c) zusätzliche Beträge, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen oder der Mittel für Zahlungen eines bestimmten Jahres, oder gegebenenfalls beides, hinaus bereitgestellt werden können, sofern sie hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren MFR-Rubriken für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre und hinsichtlich der Mittel für Zahlungen in vollem Umfang gegen die Spielräume unter der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet worden sind. Die Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die gemäß den Buchstaben a und b jenes Unterabsatzes gegebenenfalls verfügbaren Beträge nicht ausreichen und in jedem Fall als letztes Mittel, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Eine Inanspruchnahme der Mittel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nicht dazu führen, dass die Gesamtbeträge der MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre überschritten werden. Jegliche gemäß jenem Buchstaben aufgerechneten Beträge dürfen daher nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden.
(2)Eine Inanspruchnahme der Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c darf in einem bestimmten Jahr folgende Gesamtwerte nicht überschreiten: a) 0,04 % des Bruttonationaleinkommens der Union in Form von Mitteln für Verpflichtungen, berechnet im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung des MFR gemäß Artikel 4; b) 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union in Form von Mitteln für Zahlungen, berechnet im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung des MFR gemäß Artikel 4. Eine Inanspruchnahme der Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum in einem bestimmten Jahr muss mit den im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenzen vereinbar sein.
(3)Die jährlichen Anpassungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen für die Jahre 2025 bis 2027 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2018) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze der Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten: — 2025-8 000 Mio. EUR; — 2026-13 000 Mio. EUR; — 2027-15 000 Mio. EUR. Die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beträge stellen zusätzliche Beträge zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Höchstbeträgen dar. Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.
(4)Die Beträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, um die Finanzierung von Ausgaben zu ermöglichen, die im Rahmen der entsprechenden für ein bestimmtes Jahr verfügbaren MFR-Obergrenzen nicht finanziert werden konnten. Im Rahmen der technischen Anpassung gemäß Artikel 4 nimmt die Kommission ab dem Jahr 2022 die Anpassung nach oben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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