Art. 2 – Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf aus dem ELER geförderte Programme

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt weiterhin für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderten und gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerten Programme.
(2)Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um zwei Jahre verlängert.
(3)Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme ändern die Mitgliedstaaten ihre im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Ziele, um Ziele für 2025 festzulegen. Für diese Programme gelten Bezugnahmen auf Ziele für 2023 in Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erlassen wurden, als Bezugnahmen auf Ziele für 2025.
(4)Der späteste Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Synthesebericht gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstellen hat, der die Hauptergebnisse der Ex-post-Bewertungen des ELER zusammenfasst, ist der 31. Dezember 2027.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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