Art. 5 – Endgültige Zahlungsansprüche

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

(1)Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch gemacht hat, unter Wahrung der berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber beschließen, dass alle vor dem 1. Januar 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche ab diesem Zeitpunkt als recht- und ordnungsmäßig gelten. In diesem Fall entspricht der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche dem am 31. Dezember 2019 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2019.
(3)Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für das Kalenderjahr 2020 und darüber hinaus.
(4)Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
(5)Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels greifen nicht der Befugnis der Kommission vor, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, wenn Absatz 1 Anwendung findet, bzw. bis einschließlich 2019, wenn Absatz 2 Anwendung findet, gewährt werden bzw. wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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