ErwGr. 46

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Im Jahr 2013 wurden Übergangsbestimmungen festgelegt, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Regelung über die Pflanzungsrechte für Keltertrauben auf die neue Pflanzungsgenehmigungsregelung zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2020 ab. Die Genehmigungen müssen jedoch vom Antragsteller genutzt werden und sind nicht wie die früheren Pflanzungsrechte handelbar. Außerdem kann verlangt werden, dass die Antragsteller über eine entsprechende Rebfläche verfügen, was zu Situationen führen kann, in denen es den Inhabern von Pflanzungsrechten noch nicht gelungen ist, die entsprechenden Rebflächen zu erwerben, um die Genehmigungen zu nutzen, die sich aus der Umwandlung ihrer Pflanzungsrechte ergeben würden. Die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Weinsektor haben zu Liquiditätsproblemen für Weinbauern und zu Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Nachfrage nach Wein geführt. Weinbauern, die noch Pflanzungsrechte besitzen, sollten nicht gezwungen werden, zu entscheiden, ob sie ihre Pflanzungsrechte in Genehmigungen umwandeln wollen, während sie gleichzeitig aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, zumal sie einer Verwaltungssanktion unterliegen würden, wenn sie ihre Pflanzungsgenehmigungen, die sich aus der Umwandlung ergeben, nicht nutzen. Den Mitgliedstaaten, die Weinbauern die Möglichkeit gegeben haben, ihre Anträge auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, sollte daher gestattet sein, die Frist für die Einreichung solcher Anträge bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Folglich sollte die Frist für die Gültigkeit solcher umgewandelten Genehmigungen angepasst werden und am 31. Dezember 2025 enden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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