ErwGr. 43

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und nennt bestimmte Beihilferegelungen. Gemäß den Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission zur GAP nach 2020 sind diese Beihilferegelungen in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten aufzunehmen. Um eine reibungslose Einbeziehung dieser Beihilferegelungen in die künftige GAP zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen festgelegt werden, wenn deren Erneuerung während der Übergangszeit ansteht. Deshalb sollten für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven auf die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme neue Arbeitsprogramme für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 nachfolgen. Bestehende operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse, die ihre Höchstlaufzeit von fünf Jahren nicht erreicht haben, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Neue operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse sollten nur für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren genehmigt werden. Die bestehenden nationalen Programme für den Bienenzuchtsektor, die für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellt wurden, sollten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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