ErwGr. 40

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass die fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird. Mit dieser Befugnis soll ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen gewährleistet werden, die auf Sektoren abstellen, die durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sein können. Daher ist es angebracht, diese Befugnis auf die Jahre 2021 und 2022 zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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