ErwGr. 38

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren, um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Stützung in den Sektoren zu vermeiden, für die bis 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde. Um sicherzustellen, dass diese Beihilfen während des Übergangszeitraums weiterhin ihre Rolle bei der Stützung des Einkommens der Betriebsinhaber in diesen spezifischen Sektoren spielen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beihilfen unter denselben Bedingungen und Beschränkungen wie im Zeitraum 2015-2020 fortgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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