ErwGr. 37

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der Umverteilungsprämie ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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