ErwGr. 35

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der mehrjährigen Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. In Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, die interne Konvergenz fortzuführen, wird diese interne Konvergenz jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In jedem darauf folgenden Jahr sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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