Art. 9a – Der Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

(1)Die Kommission ernennt nach dem in Absatz 2 angegebenen Verfahren einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden „Kontrollbeauftragter“) für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleibt der Kontrollbeauftragte so lange im Amt, bis er ersetzt wird.
(2)Der Kontrollbeauftragte ist administrativ dem Überwachungsausschuss zugeordnet. Das Sekretariat des Überwachungsausschusses leistet dem Kontrollbeauftragten jegliche notwendige administrative und rechtliche Unterstützung.
(3)Dem Überwachungsausschuss werden von der Kommission aus ihrem genehmigten Haushalt personelle und finanzielle Mittel für den Kontrollbeauftragten zugewiesen.
(4)Im Anschluss an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt die Kommission eine Liste der für das Amt des Kontrollbeauftragten geeigneten Bewerber. Nach Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates ernennt die Kommission den Kontrollbeauftragten.
(5)Der Kontrollbeauftragte muss die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich Verfahrensgarantien aufweisen.
(6)Der Kontrollbeauftragte nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit – einschließlich von dem Amt und dem Überwachungsausschuss – wahr und darf bei der Erfüllung seiner Pflichten Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.
(7)Erfüllt der Kontrollbeauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr oder wird er eines schweren Fehlverhaltens für schuldig befunden, so können ihn das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im gegenseitigen Einvernehmen seines Amtes entheben.
(8)Gemäß dem in Artikel 9b genannten Verfahren überwacht der Kontrollbeauftragte die Einhaltung durch das Amt der in Artikel 9 festgelegten Verfahrensgarantien sowie der für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen. Er ist für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 9b zuständig.
(9)Der Kontrollbeauftragte erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Überwachungsausschuss und dem Amt jährlich Bericht über die Ausübung seines Amtes. Er darf dabei nicht auf einzelne laufende Untersuchungen Bezug nehmen und muss dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit der Untersuchungen auch nach deren Abschluss gewahrt bleibt. Der Kontrollbeauftragte erstattet dem Überwachungsausschuss Bericht über alle systemischen Probleme, die sich aus seinen Empfehlungen ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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