ErwGr. 43

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

Es sollte präzisiert werden, dass das Amt sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen kann, die im Einklang mit dem Unionsrecht eingesetzt werden, und dass es berechtigt ist, in diesem Rahmen erlangte operative Informationen auszutauschen. Die Verwendung solcher Informationen unterliegt den Bedingungen und Garantien, die im Unionsrecht vorgesehen sind, auf dessen Grundlage die gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingesetzt werden. Beteiligt sich das Amt an solchen gemeinsamen Ermittlungsgruppen, so hat es eine unterstützende Funktion und übernimmt die Rolle eines Partners, der in Unionsrecht und in nationalem Recht möglicherweise bestehenden rechtlichen Beschränkungen unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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