ErwGr. 44

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

Spätestens fünf Jahre nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum sollte die Kommission die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und insbesondere die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA evaluieren, um zu prüfen, ob auf der Grundlage der Erfahrungen mit dieser Zusammenarbeit Änderungen erforderlich sind. Die Kommission sollte gegebenenfalls spätestens zwei Jahre nach dieser Evaluierung einen neuen umfassenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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