ErwGr. 9

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

Gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 sollte das Amt grundsätzlich keine Verwaltungsuntersuchungen parallel zu einer laufenden Ermittlung der EUStA zu ein und demselben Sachverhalt einleiten. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, kann es gleichwohl in bestimmten Fällen erforderlich sein, dass das Amt vor Abschluss eines von der EUStA eingeleiteten Strafverfahrens eine ergänzende Verwaltungsuntersuchung durchführt, um zu ermitteln, ob etwaige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind oder ob finanzielle, disziplinarische oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden sollten. Eine solche ergänzende Untersuchung kann unter anderem dann angebracht sein, wenn dem Unionshaushalt geschuldete Beträge, die bestimmten Verjährungsbestimmungen unterliegen, eingezogen werden müssen, wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind, oder wenn es in Risikosituationen weitere Ausgaben mithilfe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu vermeiden gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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