Art. 38b – Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs

REG_2020_2227 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs n den Unionsgewässern

Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern im Einklang mit den in den geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bedingungen ausüben, sofern Unionsschiffen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang gewährt wird, um Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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