Art. 38e – Verwaltung von Fanggenehmigungen

REG_2020_2227 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs n den Unionsgewässern

(1)Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.
(2)Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn a) eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, insbesondere in Bezug auf den gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs; b) eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht; c) dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von IUU-Fischerei wichtig ist; d) die Kommission dies auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18d für angemessen hält; e) das Vereinigte Königreich Genehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs ungerechtfertigt verweigert, aussetzt oder widerruft.
(3)Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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