Art. 38f – Schließung von Fischereien

REG_2020_2227 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs n den Unionsgewässern

(1)Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.
(2)Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Fischereifahrzeuge dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.
(3)Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Fischereitätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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