ErwGr. 14

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Während die Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten Zugang zu den Informationen über Zahlungen, die im CESOP gespeichert sind, für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erhalten sollten, sollten ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission Zugriff auf diese Informationen nur für die Zwecke der Entwicklung und Pflege des CESOP haben. Alle Personen, die Zugriff zu diesen Informationen haben, sollten an die Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gebunden sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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