ErwGr. 16

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP, die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP, die technischen Einzelheiten zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP, die elektronischen Standardformulare zur Sammlung von Informationen von Zahlungsdienstleistern, die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den Zugang zu den Informationen durch die Eurofisc-Verbindungsbeamten, die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben, die Verfahren, um die geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP anzunehmen, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und die Verfahrensmodalitäten in Verbindung mit Eurofisc übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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