REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung
Die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs erleichtert den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Endverbraucher in den Mitliedstaaten. In diesem Zusammenhang sind mit grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr Lieferungen gemeint, für die die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig ist. Betrügerische Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig sind, nutzen jedoch die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs aus, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entziehen. Gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, benötigen die Mitgliedstaaten des Verbrauchs geeignete Instrumente, um solche betrügerischen Unternehmen ermitteln und kontrollieren zu können, da die Verbraucher keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen. Es ist wichtig, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, der durch das betrügerische Verhalten einiger Unternehmen im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs verursacht wird.
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