ErwGr. 4

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

In den allermeisten Fällen von grenzüberschreitenden Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um Zahlungsdienste zu erbringen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der grenzüberschreitenden Zahlung sowie über Angaben zum Datum, zur Höhe des Betrags und zum Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung. Die Steuerbehörden benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Feststellung der Mehrwertsteuerschuld im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher auszuführen. Es ist daher notwendig und verhältnismäßig, dass die mehrwertsteuerrelevanten Informationen, über die Zahlungsdienstleister verfügen, den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, und dass die Mitgliedstaaten diese Informationen in ihrem nationalen elektronischen Informationssystem speichern können sowie diese an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem übermitteln, um grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug insbesondere in Bezug auf Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher aufzudecken und zu bekämpfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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