ErwGr. 7

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Um das Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu erreichen, sollte ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden „CESOP“) errichtet werden, an das die Mitgliedstaaten die Zahlungsinformationen, die sie erheben und die sie auf nationaler Ebene speichern können, übermitteln. Das CESOP sollte für einzelne Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen speichern, aggregieren und analysieren. Das CESOP sollte in der Lage sein, einen vollständigen Überblick über die von in den Mitgliedstaaten befindlichen Zahlern an Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen zu generieren und den Eurofisc-Verbindungsbeamten die Ergebnisse spezifischer Analysen der Informationen zur Verfügung zu stellen. Das CESOP sollte in der Lage sein, Mehrfachaufzeichnungen derselben Zahlung zu erkennen — beispielsweise könnte dieselbe Zahlung sowohl von der Bank als auch vom Kartenaussteller eines bestimmten Zahlers gemeldet werden — und die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen zu bereinigen, z. B. durch das Löschen von Duplikaten und die Bereinigung von Datenfehlern, und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten zu ermöglichen, die Zahlungsinformationen mit den ihnen vorliegenden Mehrwertsteuerdaten abzugleichen, Abfragen für Untersuchungen mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Betrugsfällen vorzunehmen und zusätzliche Informationen hinzuzufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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