ErwGr. 8

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Steuern sind ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und der Mitgliedstaaten, was im Zusammenhang mit möglichen Beschränkungen der Pflichten und Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anerkannt wurde. Beschränkungen in Bezug auf Datenschutzrechte sind aufgrund der Art und des Umfangs der Informationen, die von Zahlungsdienstleistern stammen, notwendig und sollten auf der Grundlage der spezifischen Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates (6) definiert werden. Da Zahlungsinformationen besonders sensibel sind, muss in sämtlichen Phasen der Datenverwaltung Klarheit darüber bestehen, wer der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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