Art. 2 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

REG_2020_460 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 30 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unterstützte Programme während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.“
2.ín Artikel 37 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.“
3.in Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“
4.Artikel 96 Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 erlässt die Kommission mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente — einschließlich aller künftigen Änderungen derselben — des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.“
5.in Artikel 139 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind. Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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