Art. 3 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

REG_2020_460 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 35 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Fonds auf Gegenseitigkeit für Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle“. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten.“ c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungszahlungen, die Bedingungen für eine solche Entschädigung der Fischer im Falle von Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, von widrigen Witterungsverhältnissen, Umweltvorfällen oder eines Unfalls auf See gemäß Absatz 1, sowie für die Verwaltung und für die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit des Fischers Sanktionen vorsehen. (6) Als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 kommen nur solche in Frage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als solche anerkannt werden.“ d) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 werden nur zur Deckung von Verlusten durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See gewährt, die mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Betriebs ausmachen, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz dieses Betriebs in den vorangehenden drei Kalenderjahren stützt.“
2.In Artikel 57 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt: „e) Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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