ErwGr. 5

REG_2020_460 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise)

Um mehr Flexibilität bei der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung mehr Flexibilität eingeräumt werden, und für Änderungen der operationellen Programme sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, das keinen Beschluss der Kommission erfordert. Welche Informationen der Kommission über solche Änderungen zu übermitteln sind, sollte festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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