ErwGr. 1

REG_2020_507 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Prozentsatzes der für die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen auszuwählenden Registrierungsdossiers

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen bestimmten Prozentsatz von Registrierungsdossiers zur Prüfung der Erfüllung der Anforderungen auswählen, um sicherzustellen, dass die Registrierungsdossiers den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen. Diese Prüfung kann zum Entwurf einer Entscheidung führen, mit der der Registrant/die Registranten dazu aufgefordert wird/werden, alle Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Registrierungsdossier/die Registrierungsdossiers den einschlägigen Informationsanforderungen entspricht/entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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