ErwGr. 6

REG_2020_507 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Prozentsatzes der für die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen auszuwählenden Registrierungsdossiers

In dem von den Kommissionsdienststellen und der ECHA vereinbarten Gemeinsamen Aktionsplan wurde festgelegt, dass das Ziel von 20 % der bis Fristende 2018 eingereichten Registrierungen in Mengenbereichen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr bis zum 31. Dezember 2023 und in Mengenbereichen von weniger als 100 Tonnen pro Jahr bis zum 31. Dezember 2027 erreicht werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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