ErwGr. 17

REG_2020_521 · zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Waren und Dienstleistungen anzukaufen, zu lagern und an Mitgliedstaaten oder an von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen weiterzuverkaufen oder sie ihnen als Zuwendung zukommen zu lassen, einschließlich Vermietungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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