REG_2020_521 · zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs
Die sofortige Vergabe und Ausführung der Verträge, die sich aus den für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren ergeben, sind in Anbetracht der Dringlichkeit der derzeitigen Gesundheitskrise gerechtfertigt. Für diesen besonderen Zweck müssen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zugelassen werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber ordnungsgemäß zu dokumentieren sind. Bei der Verteilung medizinischer Gegenmittel im Rahmen dieser Vergabeverfahren sollten eventuelle von den Mitgliedstaaten vereinbarte Verteilungsschlüssel eingehalten werden. EWR-Staaten, die die gemeinsame Beschaffungsvereinbarung zur Beschaffung medizinischer Gegenmittel unterzeichnet haben, können sich damit einverstanden erklären, dass ihre Teilnahme an von der EU verwalteten Beschaffungen medizinischer Gegenmittel den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Bedingungen, soweit relevant, unterliegt. Da die betreffenden Ausnahmeregelungen infolge der derzeitigen COVID-19-Krise eingeführt werden, sollten sie zeitlich begrenzt sein und für denselben Zeitraum gelten, für den die Soforthilfe gemäß der vorliegenden Verordnung aktiviert wird.
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