ErwGr. 4

REG_2020_559 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19

Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, für das Geschäftsjahr 2020-2021 einen Kofinanzierungssatz von 100 % zu beantragen — gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Nach einer Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes kann die Kommission dessen Verlängerung vorschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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