Art. 13 – Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

REG_2020_560 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor

(1)Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 749 331 600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.
(2)580 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.
(3)520 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.
(4)192 500 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht a) 6 450 000 EUR für die Azoren und Madeira; b) 8 700 000 EUR für die Kanarischen Inseln; c) 12 350 000 EUR für die in Artikel 349 AEUV genannten französischen Gebiete in äußerster Randlage.
(5)Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu verwenden.
(6)10 % der in den Absätzen 2 und 3 genannten Haushaltsmittel können für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs verwendet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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