Art. 55 – Gesundheitspolitische Maßnahmen

REG_2020_560 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor

(1)Aus dem EMFF können folgende Ausgleichsregelungen unterstützt werden: a) Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen; b) Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen für Aquakulturbetriebe. Ausgleichszahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können für die vorübergehende Aussetzung oder Verringerung der Produktion und des Absatzes oder für zusätzliche Lagerkosten gewährt werden, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID‐19‐Ausbruchs entstanden sind.
(2)Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass a) die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder b) wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
(3)Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 55 REG_2020_560 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 55 REG_2020_560 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.