Art. 8 – Anleihe- und Darlehenstransaktionen

REG_2020_672 · zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch

(1)Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des Instruments werden in Euro abgewickelt.
(2)Die Darlehenskonditionen werden in einer Darlehensvereinbarung zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission (im Folgenden "Darlehensvereinbarung") vereinbart. Solche Vereinbarungen müssen die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Bestimmungen enthalten.
(3)Auf Antrag des begünstigten Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, eine Refinanzierung ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben oder eine Neuregelung der Finanzierungsbedingungen vornehmen.
(4)Der Wirtschafts- und Finanzausschuss ist über eine Refinanzierung oder Neuregelung nach Absatz 3 zu unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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