Art. 9 – Prudentielle Regeln für das Darlehensportfolio

REG_2020_672 · zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch

(1)Der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, darf nicht über 60 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze hinausgehen.
(2)Die von der Union in einem Jahr zahlbaren Beträge dürfen nicht über 10 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze hinausgehen.
(3)Erforderlichenfalls kann die Kommission die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen ablösen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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