ErwGr. 6

REG_2020_697 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 in Bezug auf die Möglichkeit einer flexibleren Handhabung der Erhebung von Hafeninfrastrukturentgelten durch das Leitungsorgan eines Hafens oder eine zuständige Behörde vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den den vorgeschlagenen Maßnahmen zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umständen infolge des COVID-19-Ausbruchs ergibt, und insbesondere um die notwendigen Maßnahmen in dem Interesse, zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Schiffsbetreiber beizutragen, schnell zu erlassen, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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