ErwGr. 4

REG_2020_697 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 in Bezug auf die Möglichkeit einer flexibleren Handhabung der Erhebung von Hafeninfrastrukturentgelten durch das Leitungsorgan eines Hafens oder eine zuständige Behörde vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs

In Anbetracht der Dringlichkeit ist es außerdem angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, von der in der Verordnung (EU) 2017/352 vorgesehenen Verpflichtung, die Nutzer von Hafeninfrastruktur über etwaige Änderungen der Art oder der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte mindestens zwei Monate vor dem Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen zu unterrichten, abzuweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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