Art. 16 – Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Fristen

REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

(1)Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als bis zum 30. November 2020 verlängert.
(2)Abweichend von Anhang III Teil B Abschnitt 13.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 werden Schulungen, die 2020 nicht in den in dem Abschnitt festgelegten zeitlichen Abständen durchgeführt werden konnten oder durchgeführt werden können, im Jahr 2020 mindestens zweimal im Abstand von höchstens sechs Monaten durchgeführt.
(3)Ungeachtet des Anhangs III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate verlängert, jedoch keinesfalls länger als bis zum 31. Dezember 2020.
(4)Für die Zwecke der Anforderungen in Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, wonach die verschiedenen Arten von Übungen mindestens einmal pro Kalenderjahr durchzuführen sind, gelten die Übungen, die im Jahr 2021 während des Zeitraums durchgeführt werden, für den der Antrag auf Verlängerung gemäß Absatz 5 dieses Artikels genehmigt wurde, auch als im Jahr 2020 durchgeführt.
(5)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume und Fristen beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020, auf die Fristen, auf den in Absatz 1 und 3 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(6)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 5 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume und Fristen zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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