Art. 18 – Inkrafttreten

REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. Juni 2020.
Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 5 gelten jedoch bereits ab dem 28. Mai 2020.
Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die Rückwirkung gemäß den Artikeln 2 bis 17.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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