Anhang II – INHALT UND FORMAT DER REIFENKENNZEICHNUNG

REG_2020_740 · über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

1.
Inhalt der Reifenkennzeichnung
1.1 Im oberen Teil der Reifenkennzeichnung anzugebende Informationen
1.2 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für alle Reifen — mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten — anzugeben sind:
1.3 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
1.4 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die einschlägigen für Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
1.5 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die für die Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
2.
Format der Reifenkennzeichnung
2.1 Format des oberen Teils der Reifenkennzeichnung:
2.1.1 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für alle Reifen mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten:
2.1.2 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.3 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.4 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die angegebenen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit einhalten:
2.2.
Für Ziffer 2.1 gilt: a) Mindestgröße der Reifenkennzeichnung: 75 mm breit und 110 mm hoch.
Wird die Reifenkennzeichnung in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben; b) Hintergrund der Reifenkennzeichnung: 100 % weiß; c) Schrifttypen: Verdana und Calibri; d) Maße und Spezifikationen der Elemente der Reifenkennzeichnung: wie weiter oben angegeben; e) CMYK-Farbcodes (Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz), die die folgenden Anforderungen erfüllen: — Farben des EU-Logos: — Hintergrund: 100, 80, 0, 0; — Sterne: 0, 0, 100, 0; — Farbe des Energie-Logos: 100, 80, 0, 0; — QR-Code: 100 % schwarz; — Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten: 100 % schwarz, Verdana fett 7 pt; — Reifentypkennung: 100 % schwarz, Verdana normal 7 pt; — Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie: 100 % schwarz, Verdana normal 10 pt; — Reifenklasse: 100 % schwarz, Verdana normal 7 pt, rechtsbündig; — Buchstaben der Kraftstoffeffizienzskala und der Nasshaftungsskala: 100 % weiß, Calibri fett 19 pt.
Buchstaben zentriert auf einer Achse 4,5 mm vom linken Rand der Pfeile; — CMYK-Farbcodes der Pfeile für die Buchstaben A bis E der Kraftstoffeffizienzskala: — Klasse A: 100, 0, 100, 0; — Klasse B: 45, 0, 100, 0; — Klasse C: 0, 0, 100, 0; — Klasse D: 0, 30, 100, 0; — Klasse E: 0, 100, 100, 0; — CMYK-Farbcodes der Pfeile für die Buchstaben A bis E der Nasshaftungsskala: — A: 100, 60, 0, 0; — B: 90, 40, 0, 0; — C: 65, 20, 0, 0; — D: 50, 10, 0, 0; — E: 30, 0, 0, 0; — innere Trennlinien: Linienstärke 0,5 pt, Farbe 100 % schwarz; — Buchstabe der Kraftstoffeffizienzklasse: 100 % weiß, Calibri fett 33 pt.
Spitzen der Pfeile der Kraftstoffeffizienz- und der Nasshaftungsklasse sowie der entsprechenden Pfeile der Skala von A bis E liegen auf einer Linie.
Buchstabe der Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse steht in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils, der 100 % schwarz ist; — Kraftstoffeffizienz-Piktogramm: 16 mm breit, 14 mm hoch, Linienstärke 1 pt, Farbe 100 % schwarz; — Nasshaftungs-Piktogramm: 20 mm breit, 14 mm hoch, Linienstärke 1 pt, Farbe 100 % schwarz; — Piktogramm für externes Rollgeräusch: 24 mm breit, 18 mm hoch, Linienstärke 1 pt, Farbe 100 % schwarz.
Dezibelangabe im Lautsprecher: Verdana fett 12 pt, Einheit „dB“ normal 9 pt.
Reihe der Klassen des externen Rollgeräuschs (A bis C) zentriert unter dem Piktogramm; Buchstabe der zutreffenden Klasse des externen Rollgeräuschs: Verdana fett 16 pt; Buchstaben der sonstigen Klassen des externen Rollgeräuschs: Verdana normal 10 pt; — Schneegriffigkeits-Piktogramm: 15 mm breit, 13 mm hoch, Linienstärke 1 pt, Farbe 100 % schwarz; — Eisgriffigkeits-Piktogramm: 15 mm breit, 13 mm hoch, Linienstärke 1 pt, Linienstärke der Schraffur 0,5 pt, Farbe 100 % schwarz; — Nummer der Verordnung: 100 % schwarz, Verdana normal 6 pt.
(1)Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl.
L 201 vom 30.7.2008, S. 70).
(2)Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl.
L 183 vom 11.7.2008, S. 41).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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