Anhang IV – INFORMATIONEN IN TECHNISCHEM WERBEMATERIAL

REG_2020_740 · über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

1.Die Informationen des technischen Werbematerials zu Reifen sind in der folgenden Reihenfolge bereitzustellen: a) Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A“ bis „E“); b) Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A“ bis „E“); c) Klasse des externen Rollgeräuschs und Messwert (dB); d) Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt; e) Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt.
2.Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) Sie müssen gut lesbar sein. b) Sie müssen leicht verständlich sein. c) Sind Reifentypen innerhalb einer Reifenfamilie in Abhängigkeit von der Größe oder anderen Eigenschaften unterschiedlich klassifiziert, so ist die Bandbreite zwischen dem Reifentyp mit der schlechtesten und dem Reifentyp mit der besten Einstufung anzugeben.
3.Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Internetseiten Folgendes bereitstellen: a) einen Link zu der einschlägigen Website der Kommission zu dieser Verordnung; b) eine Erläuterung der Piktogramme in der Reifenkennzeichnung; c) einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Kraftstoffeinsparung und die Verkehrssicherheit in hohem Maße von der eigenen Fahrweise abhängen, sowie speziell auf folgende Umstände: — Der Kraftstoffverbrauch kann durch umweltschonende Fahrweise erheblich reduziert werden. — Zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz und der Nasshaftung ist der Reifendruck regelmäßig zu prüfen. — Die Anhaltewege müssen immer beachtet werden.
4.Darüber hinaus müssen Lieferanten und Händler auf ihren Internetseiten gegebenenfalls eine Erklärung bereitstellen mit dem Hinweis, dass Eisreifen für Straßenoberflächen mit Eisschicht oder fester Schneedecke ausgelegt sind und nur bei sehr schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. niedrigen Temperaturen) zum Einsatz kommen sollten sowie dass der Einsatz von Eisreifen bei weniger schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. Nässe oder wärmeren Temperaturen) insbesondere im Hinblick auf Nasshaftung, Handhabung und Verschleiß zu einer suboptimalen Leistung führen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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