Anhang VI – ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

REG_2020_740 · über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

Die Übereinstimmung der Angaben zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse und der Klasse für das externe Rollgeräusch sowie der angegebenen Werte und zusätzlicher Informationen über die Leistung in der Reifenkennzeichnung mit dieser Verordnung ist für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:
1.Zunächst wird ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft. Entsprechen die gemessenen Werte den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen, wird die Reifenkennzeichnung als übereinstimmend mit den Anforderungen dieser Verordnung betrachtet. Entsprechen die gemessenen Werte nicht den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen, werden drei weitere Reifen oder Reifensätze geprüft; anhand des Durchschnitts der bei den drei zusätzlich geprüften Reifen oder Reifensätzen ermittelten Werte werden die angegebenen Informationen unter Berücksichtigung der Prüftoleranzen gemäß der nachstehenden Tabelle überprüft.
2.Wenn die angegebenen Klassen oder Messwerte auf der Reifenkennzeichnung auf die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der UNECE-Regelung Nr. 117 zurückgehen, können die Mitgliedstaaten Messdaten aus gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2018/858 eingeführten Typgenehmigungsverfahren durchgeführten Überprüfungen der Übereinstimmung der Reifenproduktion verwenden.
Bei der Bewertung der Messdaten aus Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen zu berücksichtigen.
Gemessener Parameter Prüftoleranzen
CR (Kraftstoffeffizienz) Der abgeglichene Messwert darf die Obergrenze (den höchsten CR) der angegebenen Klasse nicht um mehr als 0,3 N/kN übersteigen.
Externes Rollgeräusch Der Messwert darf den angegebenen Wert von N nicht um mehr als 1 dB(A) übersteigen.
Nasshaftung Der Messwert G(T) darf die Untergrenze (den niedrigsten Wert von G) der angegebenen Klasse nicht unterschreiten.
Schneegriffigkeit Der Messwert darf den Mindestkennwert für Schneegriffigkeit nicht unterschreiten.
Eisgriffigkeit Der Messwert darf den Mindestkennwert für Eisgriffigkeit nicht unterschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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