Art. 4 – Verpflichtungen des Betreibers von Aufbereitungseinrichtungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Qualität von aufbereitetem Wasser

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

(1)Der Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen stellt sicher, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 an der Stelle der Einhaltung Folgendes erfüllt: a) die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität; b) alle zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Wasserqualität festgelegt hat. Jenseits der Stelle der Einhaltung fällt die Wasserqualität nicht mehr in die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung.
(2)Um die Einhaltung gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, überwacht der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung die Wasserqualität gemäß a) Anhang I Abschnitt 2; b) allen zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Überwachung festgelegt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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