Art. 5 – Risikomanagement

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

(1)Für die Zwecke der Erzeugung von, Versorgung mit und Nutzung von aufbereitetem Wasser sorgt die zuständige Behörde dafür, dass ein Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung erstellt wird. Ein Risikomanagementplan kann sich auf ein oder mehrere Wasserwiederverwendungssysteme beziehen.
(2)Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung wird vom Betreiber der Aufbereitungseinrichtung gegebenenfalls zusammen mit anderen verantwortlichen Parteien und Endnutzern vorbereitet. Die verantwortlichen Parteien, die den Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorbereiten, konsultieren gegebenenfalls alle anderen beteiligten verantwortlichen Parteien und die Endnutzer.
(3)Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung beruht auf allen in Anhang II genannten wesentlichen Elementen des Risikomanagements. Er nennt die Risikomanagementaufgaben des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung und der anderen verantwortlichen Parteien.
(4)Im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung ist insbesondere Folgendes anzugeben: a) die Anforderungen an den Betreiber der Aufbereitungseinrichtung gemäß Anhang II Buchstabe B, zusätzlich zu den in Anhang I genannten Anforderungen, um etwaige Risiken vor der Stelle der Einhaltung weiter einzudämmen; b) Gefahren, Risiken und geeignete Präventions- und/oder mögliche Korrekturmaßnahmen gemäß Anhang II Buchstabe C; c) zusätzliche Barrieren im Wasserwiederverwendungssystem und etwaige hinter der Stelle der Einhaltung erforderliche zusätzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Wasserwiederverwendungssystems, gegebenenfalls einschließlich Bedingungen für die Verteilung, Speicherung und Verwendung, sowie die für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlichen Parteien.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Der Kommission wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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