Art. 8 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

(1)Hat eine Wasserwiederverwendung grenzüberschreitende Bedeutung, so benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle, um gegebenenfalls mit den Kontaktstellen und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten oder nutzen bestehende Strukturen, die auf internationale Übereinkünfte zurückgehen. Die Kontaktstellen oder die bestehenden Strukturen haben die Aufgabe: a) Hilfeersuchen anzunehmen und weiterzuleiten b) auf Ersuchen Hilfe zu leisten und c) die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu koordinieren. Vor Erteilung der Genehmigung tauschen die zuständigen Behörden mit der Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem aufbereitetes Wasser verwendet werden soll, Informationen über die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen aus.
(2)Die Mitgliedstaaten beantworten Hilfeersuchen ohne unangemessene Verzögerung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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