Art. 10 – Information der Öffentlichkeit

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

(1)Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung verwendet wird, dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online oder auf anderem Wege zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben: a) Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das gemäß dieser Verordnung geliefert wird; b) prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung geliefert wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers, sofern entsprechende Daten vorliegen; c) gemäß dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen; d) Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen; e) die gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung benannten Kontaktstellen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden alle zwei Jahre aktualisiert.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 getroffener Beschluss der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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