Art. 9 – Information und Sensibilisierung

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

Das Einsparen von Wasserressourcen durch Wasserwiederverwendung wird in den Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, zum Gegenstand allgemeiner Sensibilisierungskampagnen gemacht. Solche Kampagnen können auch die Werbung für die Vorteile einer sicheren Wasserwiederverwendung einschließen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können zudem Informationskampagnen für Endnutzer durchführen, um für die optimale und sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser zu sorgen und auf diese Weise ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten können diese Informations- und Sensibilisierungskampagnen dem Umfang der Wasserwiederverwendung anpassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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